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    Betriebsübergabe: Steuerliche Begünstigungen in Österreich

    30. September 2026 · Redaktion FirmenNachfolge

    Hinweis: Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Die konkrete Anwendbarkeit sollte immer mit einem Steuerberater geprüft werden.

    Wie eine Betriebsübergabe steuerlich behandelt wird, hängt entscheidend von der Rechtsform ab. Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften (Mitunternehmeranteile) gelten die Begünstigungen des § 24 EStG für Veräußerungsgewinne. Für Kapitalgesellschaften (insbesondere die GmbH) gilt ein völlig anderes System – hier wird zwischen dem Verkauf der Anteile durch den Gesellschafter und dem Verkauf der Vermögenswerte durch die Gesellschaft selbst unterschieden. Diese Unterscheidung ist zentral und wird in der Praxis häufig übersehen.

    Einzelunternehmen und Personengesellschaft (OG, KG): § 24 EStG

    Verkauft eine natürliche Person ihren Betrieb (Einzelunternehmen) oder ihren Mitunternehmeranteil an einer Personengesellschaft, fällt Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn an – dafür sieht das Gesetz mehrere Begünstigungen vor (WKO):

    • Freibetrag von 7.300 Euro: Bleibt der Veräußerungsgewinn nur knapp über dieser Grenze, reduziert der Freibetrag den steuerpflichtigen Gewinn entsprechend.
    • Verteilung auf drei Jahre: Sind seit Eröffnung oder letztem entgeltlichen Erwerb mindestens sieben Jahre vergangen, kann der Gewinn gleichmäßig auf drei Jahre verteilt werden – im Verkaufsjahr wird nur ein Drittel erfasst. Schließt die gleichzeitige Nutzung von Freibetrag oder halbem Steuersatz aus.
    • Halber Steuersatz: Bei Vollendung des 60. Lebensjahrs und Einstellung der Erwerbstätigkeit, bei Erwerbsunfähigkeit oder im Todesfall wird der Gewinn nur mit dem halben durchschnittlichen Steuersatz besteuert – ebenfalls erst nach mindestens sieben Jahren seit Eröffnung oder letztem entgeltlichen Erwerb. Eine geringfügige Resterwerbstätigkeit (bis 22.000 Euro Jahresumsatz bzw. 730 Euro Einkommen) schadet nicht.

    Kapitalgesellschaft (GmbH): zwei unterschiedliche Fälle

    Bei einer GmbH gibt es keine dieser Begünstigungen – stattdessen kommt es darauf an, wer was verkauft:

    • Der Gesellschafter verkauft seine GmbH-Anteile (Share Deal): Hält eine natürliche Person die Anteile im Privatvermögen, unterliegt der Veräußerungsgewinn dem besonderen Steuersatz für Kapitalvermögen von 27,5 % gemäß § 27a EStG – unabhängig vom Alter des Verkäufers und ohne Freibetrag, Verteilungsbegünstigung oder halben Steuersatz.
    • Die GmbH verkauft ihre eigenen Vermögenswerte (Asset Deal): Der Gewinn erhöht das Einkommen der GmbH und wird mit Körperschaftsteuer (KÖSt) von aktuell 23 % besteuert. Schüttet die GmbH den Erlös später an die Gesellschafter aus, fällt zusätzlich Kapitalertragsteuer von 27,5 % auf die Ausschüttung an – wirtschaftlich also eine doppelte Belastung.

    Diese Rechtsformabhängigkeit ist einer der Gründe, warum sich Verkäufer und Käufer beim Firmenverkauf oft nicht sofort auf Asset Deal oder Share Deal einigen können – mehr dazu in Asset Deal vs. Share Deal.

    Grunderwerbsteuer bei mitverkauften Immobilien

    Unabhängig von der Rechtsform kann bei mitübertragenen Immobilien eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer bis zu einem Wert von 900.000 Euro greifen, wenn der Übergeber mindestens 55 Jahre alt oder erwerbsunfähig ist.

    Was das für Ihre Planung bedeutet

    Wer als Einzelunternehmer oder Personengesellschafter frühzeitig weiß, dass die Sieben-Jahres-Frist oder das 60. Lebensjahr in absehbarer Zeit erreicht wird, kann den Verkaufszeitpunkt entsprechend timen. Bei einer GmbH lohnt es sich dagegen, Asset Deal und Share Deal steuerlich gegeneinander durchzurechnen, bevor die Verhandlung beginnt. Mehr zur langfristigen Planung in Unternehmensnachfolge planen: Der Fahrplan für Inhaber.

    Fazit

    Einzelunternehmen, Personengesellschaft und GmbH werden bei der Übergabe völlig unterschiedlich besteuert. Ein frühzeitiges Gespräch mit dem Steuerberater – idealerweise noch vor der Wahl zwischen Asset Deal und Share Deal – lohnt sich in jedem Fall.